- Sonntag, 1 November 2020, 13:32 Uhr | Lesezeit ca. 6 Min.
Lock-Down stößt im Vogtland auf viel Kritik
So können Wirtschaftshilfen beantragt werden
Der erneute Lock-Down stößt auch im Vogtland auf Kritik. Für die IHK Plauen seien die Maßnahmen nicht nachvollziehbar. Die rechtsextreme Partei „Der dritte Weg“ hat am Freitag zu einer Kundgebung in Plauen gegen den Lock-Down aufgerufen. Unterdessen steigen die Corona-Zahlen weiter. Aktuell sind im Vogtlandkreis 333 Menschen positiv auf COVID-19 getestet. Die Inzidenz der letzten sieben Tage im Vogtlandkreis beträgt 100,9. Das sind die aktuellen Zahlen des Landratsamtes (Stand 31.10.2020).
Die generelle Schließung von Freizeit-, Tourismus- und Gastronomiebetrieben oder vieler kleiner personennahen Dienstleistungen sowie das Veranstaltungsverbot stößt bei vielen Menschen auf Kritik. Gerade bei diesen Branchen sei das Thema Hygiene schon immer ein wichtiger Baustein. Die letzten Monate hätten gezeigt, dass die Corona bedingten Hygienekonzepte vorbildlich umgesetzt wurden, meint Sina Krieger, Geschäftsführerin der IHK Regionalkammer Plauen: „Im Minutentakt rufen Unternehmerinnen und Unternehmer der besonders betroffenen Branchen an, die nicht wissen, wie der erneute Lock-Down verkraftet werden soll und die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen kritisieren. Sie alle kämpfen immer noch mit Umsatzeinbußen vom ersten Lock-Down.“
„Ich habe mir auch weniger Einschnitte erhofft. Letztendlich hat man sich hier deutschlandweit auf bestimmte, einheitliche Bereiche verständigt, um Kontakte in den nächsten vier Wochen deutlich zu reduzieren“, sagte der vogtländische CDU-Landtagsabgeordnete Sören Voigt auf seiner Facebook-Seite.
Am Freitag rief die rechtsextreme Partei „Der dritte Weg“ zu einer Kundgebung in Plauen auf, um die geplanten Maßnahmen zu kritisieren. Demokratische Kräfte schauen besorgt in die Richtung dieser Kundgebungen. „Die neuen Einschränkungen unseres Lebens im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie sind hart. Die Maßnahmen als sinnlos hinzustellen, die Gefährlichkeit des Virus zu leugnen oder sich mit offenen Rechtsextremisten auf die Straße zu stellen ist aber keine angebrachte Kritik, sondern beschämend“, sagt das vogtländische Linken-Kreisvorstandsmitglied Johannes Höfer.
Kontakte auf absolutes Minimum reduzieren
Um die Dynamik der Corona-Pandemie einzudämmen, hat das Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor. Wer gegen die Maßnahmen verstößt muss mit hohen Geldbußen rechnen. Wer keinen Mund- und Nasenschutz in den bestimmten Bereichen trägt oder gegen den Mindestabstand verstößt muss mit Bußgeldern zwischen 60 und 150 Euro rechnen.
Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten. » lesen Sie hier die gesamte Verordnung, die im November gilt…
Schnelle Hilfe für Unternehmen
Eine erneute temporäre Voll-Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus trifft vielfach Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die seit Beginn der Krise Umsatzeinbußen erleiden und trotz staatlicher Hilfen daher weniger Widerstandskraft besitzen als im Frühjahr. In dieser Situation sind kurzfristig sehr zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen nötig, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme hinausgehen.
Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats (November 2019) für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Damit sollen detaillierte Nachweise überflüssig gemacht werden. Für Unternehmen über 50 Mitarbeiter ist eine Erstattung bis zur beihilferechtlichen Grenze geplant.
> Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
> Staatliche Leistung ist eine einmalige Kostenpauschale, errechnet aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz. Der Bezugsrahmen hierfür ist der Vorjahresmonat November 2019; bei Unternehmen, die nach dem 30. November 2019 gegründet worden sind und ihren Geschäftsbetrieb danach aufgenommen haben, ist der Bezugsrahmen der Vormonat Oktober 2020. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz zugrunde legen. Die Kostenpauschale wird für jede angeordnete Lockdown-Woche gezahlt. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Damit sollen detaillierte Nachweise überflüssig gemacht werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Eine anderweitig beantragte oder gewährte staatliche Unterstützung für den Zeitraum (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe etc.) wird vom Erstattungsbetrag abgezogen. Der Erstattungsbetrag wird auf eventuelle spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den fraglichen Zeitraum angerechnet, wobei eine Günstigerprüfung stattfindet.
> Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Bezieherinnen und Bezieher von Überbrückungshilfe können die Pauschale als zusätzliche Kostenkategorie im Rahmen ihres Antrags erhalten. Durch die pauschalierte Auszahlung fallen kaum (zusätzlich) Kosten für den prüfenden Dritten (z. B. Steuerberaterin bzw. Steuerberater) an. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.
> Unter der Voraussetzung, dass der Umsatzbezug im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe als pauschalierte Fixkostenerstattung im Sinne des neuen Temporary Frameworks anzusehen ist, kann eine eigene beihilferechtliche Genehmigung aufgrund der erwarteten Genehmigung der Überbrückungshilfe II auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 entfallen.
> Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben.
Der KfW-Schnellkredit wird für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz.
Da bereits die bisherigen Maßnahmen dazu führen, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft z.B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. (mar)
2020-11-01