- Mittwoch, 15 April 2020, 21:20 Uhr | Lesezeit ca. 5 Min.
Corona: Im Vogtland 124 Menschen wieder gesund
Kontaktbeschränkungen bis 3. Mai
124 Menschen im Vogtland haben den Corona-Virus überstanden und sind laut Gesundheitsamt des Vogtlandkreises wieder gesund. Seit Ausbruch von COVID-19 sind im Vogtland bis jetzt 268 Infizierte registriert worden. Zwei Menschen sind an der Krankheit gestorben.
Kontaktbeschränkungen bis 3. Mai
Bund und Länder haben am Mittwoch über das weitere Vorgehen im Umgang mit der Pandemie informiert. Die Kontaktbeschränkungen sollen grundsätzlich bis mindestens zum 3. Mai verlängert werden. Ab Montag dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern unter bestimmten Auflagen wieder öffnen.
Der Schulbetrieb soll am 4. Mai in Sachsen wieder aufgenommen werden. Als erstes können die Schüler wieder in die Schulen gehen, die im kommenden Jahr Prüfungen ablegen oder zu den obersten Grundschulklassen gehören. Anstehende Prüfungen sind bereits vorher möglich. Friseure könnten ab 4. Mai unter bestimmten Vorkehrungen wieder öffnen. Gaststätten und Biergärten bleiben wohl weiter geschlossen. Religiöse Zusammenkünfte zum Beispiel in Kirchen bleiben ebenfalls untersagt. Hotels dürfen weiterhin keine Touristen empfangen.
Bundeskanzlerin Angela Merkel rät „dringend“ eine Maskennutzung in der Öffentlichkeit. Am 30. April soll über eine weitere Lockerung der Ausgangsbeschränkungen beraten werden. Großveranstaltungen bleiben bis 31. August 2020 verboten.
Gesundheitsministerium warnt vor Wundermitteln
Das Gesundheitsministerium in Sachsen warnt vor vermeintlichen Wundermitteln, die gegen das Coronavirus helfen sollen. Häufig verbergen sich dahinter völlig unwirksame oder im schlimmsten Falle gefährliche Mittel. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise aktuell ein vermeintliches Malariaheilmittel auf der Basis von Natriumchlorit, auch unter dem Kürzel MMS (Miracle Mineral Supplement) bekannt, angepriesen. Tatsächlich gibt es keinen einzigen Nachweis für irgendeine positive Wirkung. Bei Aktivierung des Natriumchlorits entsteht bei der Einnahme das als ätzend und sehr giftig eingestufte Chlordioxid.
Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Von der Einnahme dieses Mittels geht eine erhebliche Gesundheitsgefahr aus. Ich rate dringend von einer Verwendung ab! Die Forschung arbeitet derzeit mit Hochdruck an einem Wirkstoff gegen das Virus. Und es besteht große Hoffnung, dass wir in absehbarer Zeit ein sicheres und wirksames Medikament oder einen Impfstoff zur Verfügung stehen haben. Den Bürgerinnen und Bürgern rate ich, alle Versprechen, die eine einfache Lösung suggerieren genau zu prüfen und sich zu informieren bevor sie irgendwelche Medikamente einnehmen und sich dadurch möglicherweise großen Schaden zufügen.«
Steuererleichterungen bei gemeinnützigem Engagement während der Corona-Krise
Die Bundesregierung hilft mit verschiedenen Maßnahmen, die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Dazu zählen jetzt auch steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger sowie gemeinnützige Initiativen, die von der Corona-Krise Betroffene unterstützen und sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt engagieren.
Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann befürwortet die vom Bund und den Ländern auf den Weg gebrachten Unterstützungsmaßnahmen. »Aktuell sehen wir eine Welle der Hilfsbereitschaft, nicht nur in Sachsen, sondern in ganz Deutschland. Viele Menschen sammeln Spenden oder helfen auf andere Weise. Damit leistet die Gesellschaft einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der vielfältigen Herausforderungen der Corona-Krise. Mit den steuerlichen Erleichterungen unterstützen wir dieses freiwillige Engagement und stärken das Gemeinwesen.«
Die vereinfachten Regelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1. März bis 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. Hier ein kurzer Überblick:
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden
Bei Spenden soll – unabhängig von der Betragshöhe – ein vereinfachter Zuwendungsnachweis geführt werden können. Grundsätzlich genügt danach der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften
Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft (z. B. gemeinnützige Vereine) ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.
Maßnahmen und Hilfsleistungen von steuerbegünstigten Körperschaften
Darüber hinaus ist es auch unschädlich, wenn die Körperschaft sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner Bindung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt (zum Beispiel die Übernahme von Einkaufs- oder Botendiensten). Auch Personal oder Räumlichkeiten können überlassen werden.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (als Sponsoring-Maßnahme und an Geschäftspartner)
Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme sollen als Hilfen für von der Corona-Krise Betroffene zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein. Das soll auch für Zuwendungen an Geschäftspartner gelten.
Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsvergütungen
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung ihres Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG, können diese Lohnanteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Das soll auch für Aufsichtsratvergütungen gelten. (mr)
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2020-04-15