- Donnerstag, 10 November 2011, 01:45 Uhr | Lesezeit ca. 2 Min.
Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl und Vandalismus
Richtiges Verhalten gegenüber Hausratversicherer wichtig
Auch im Vogtland häufen sich in jüngster Zeit Meldungen über Einbruchdiebstähle. Kein Verbraucher ist vor einer solchen Situation gefeit. Wenngleich Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können, so gibt es dennoch keinen hundertprozentigen Schutz. Im Schadensfall hilft eine Hausratversicherung, indem über diese wenigstens der finanzielle Verlust ersetzt wird. Worauf dabei zu achten ist, erläutert die Auerbacher Verbraucherzentrale.
Der Versicherer zahlt bei Diebstahl nur, wenn dieser Folge eines Einbruchs war. Das bedeutet, dass Einbruchspuren, wie z.B. ein zerstörtes Türschloss oder eine eingeschlagene Scheibe, feststellbar sind. Aber auch dann, wenn sich der Dieb mit gestohlenen oder falschen Schlüsseln Zugang verschafft, ist das Merkmal Einbruch erfüllt.
Im Falle eines Falles hat der Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten zu erfüllen, damit er letztlich seinen Schaden vom Versicherer ersetzt bekommt. Zunächst muss bei der Polizei unverzüglich Anzeige erstattet werden. Sowohl ihr wie auch dem Versicherer ist sodann eine Stehlgutliste vorzulegen. Eine beim Versicherer verspätet vorgelegte Stehlgutliste kann zu weiterem Ärger führen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ.: 12 U 89/11) hat allerdings diesbezüglich gerade entschieden, dass Versicherer ihre Kunden bei der Meldung eines solchen Versicherungsfalls darauf hinweisen müssen, dass sie schnellstmöglich eine solche Liste erwarten. Inhaltlich soll dieses Verzeichnis Auskunft über die abhanden gekommenen Sachen nach Art, Anzahl und charakteristischer Beschaffenheit geben. Es ist ratsam, die gestohlenen Sachen so genau wie möglich, etwa unter Angabe von Gerätenummern, zu beschreiben“, rät Heyer. Eigentumsnachweise, also z.B. Kaufbelege, sollten für den Versicherer ebenfalls parat gehalten werden.
Hinsichtlich der Entschädigungshöhe gibt es zwei Dinge zu beachten. Wurde eine zu niedrige Versicherungssumme – die nicht dem realen Wert des Hausrates entspricht – vereinbart, liegt Unterversicherung vor. Dann gibt es nur eine anteilige Entschädigung. Für Wertsachen gelten zudem Entschädigungsgrenzen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Entschädigung für Wertsachen generell auf 20 bis 30 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Für bestimmte Wertsachen gelten weitere Einschränkungen, wenn sie nicht in einem speziellen Tresor, sondern ganz normal in der Wohnung, aufbewahrt wurden. So wird zum Beispiel Bargeld dann im Regelfall nur bis zu einer Grenze von 1.000 € ersetzt. Wurden auch Zahlungs-und Kreditkarten, Sparbücher und Wertpapiere gestohlen, müssen diese sofort bei der Bank gesperrt werden. Und auch hier sehen die Versicherungsbedingungen regelmäßig gesonderte Entschädigungsgrenzen, zum Beispiel 2.500 €, vor. (vzae)
2011-11-10