- Donnerstag, 5 November 2020, 21:03 Uhr | Lesezeit ca. 3 Min.
Geld sparen: Bausparverträge überprüfen lassen
Wohnungsbauprämie steigt ab 2021 – Servicegebühr weiterhin strittig
Geld auf die Seite legen für schlechte Zeiten oder vorsorgen für später. Unter der sächsischen Bevölkerung genießt das Bausparen weiterhin eine breite Akzeptanz.
Diese Art der privaten Vorsorge wird zusätzlich noch vom Staat mit finanziellen Zuschüssen unterstützt. Was die derzeitige Verzinsung, die deutlich unter der aktuellen Rate der Inflation liegt, von tatsächlich nur 0,10 bis 0,25 Prozent laut Stiftung Warentest – auf das eingezahlte Guthaben für den Sparenden schmackhafter macht.
Jedoch sollte man Faktoren, wie Abschlusskosten und Jahresgebühren oder auch jährlich auflaufende Kontogebühren prüfen, da diese zusätzlich die Rendite verringern. Zum Jahreswechsel soll die Wohnungsbauprämie aufgestockt werden. Von 8,8 Prozent auf 10,0 Prozent steigt die Prämie auf die Beiträge zum Bausparen. Diese sind für ein verheiratetes Pärchen bis zu 1.024 Euro und ein Alleinstehender bis zu 512 Euro.
Martina Schröder – Referentin für Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Sachsen – informiert, dass „Alleinstehende Verbraucher können ab Januar 2021 zum Beispiel statt einer bisher maximalen Prämie von 45 Euro maximal 70 Euro für 700 Euro angespartes Eigenkapital erhalten. Außerdem sollen mehr Bausparer in den Genuss der Förderung kommen, da auch die Einkommensgrenzen ab 2021 erhöht werden“.
Wer einen Bausparvertrag besitzt, sollte jetzt diesen überprüfen und auf die Höhe der neuen Förderung anpassen lassen. Beratene Unterstützung gibt es hierbei von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Beigeschmack hat die umstrittene Servicepauschale
„Weniger erfreulich ist allerdings, dass im Falle der so genannten Servicepauschale bei einzelnen Bausparkassen weiterhin Unklarheit besteht“, erläutert Martina Schröder. Eine geführte Klage, eingereicht von der sächsischen Verbraucherzentrale, gegen die streitbare Pauschale hat die Debeka Bausparkasse bisher verloren. Mit Urteil vom 20. November 2018, Az. 16 O 133/17 (n.rk.), wurde durch das Landgericht Koblenz entschieden, dass die Servicepauschale nicht zulässig ist und diese Kosten nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Auch im Berufungsverfahren befand das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil Az. 2 U 1/19 (n.rk.) die Einführung der Servicepauschale als unwirksam. Termine können online oder unter Telefon 0341 – 696 2929 vereinbart werden.
Aktuelles zum geführten Rechtsstreit
Der Rechtsstreit ist noch nicht beendet, denn die Debeka hat gegen dieses Urteil beim BGH (Az.: XI ZR 4/20) Revision eingelegt. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung ist wohl erst 2021 zu rechnen. Spätestens, wenn es auf den 31.12.2020 zugeht, sollten Betroffene, die auf ihren Rückzahlungsanspruch der entrichteten Servicegebühr nicht verzichten wollen, über die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen entscheiden. (text/foto:seb)
2020-11-05