- Montag, 6 August 2018, 12:38 Uhr | Lesezeit ca. 4 Min.
Vogtland: Wasserentnahme wegen Trockenheit verboten
Extrem niedrige Wasserstände der Gewässer im Vogtland
Die Trockenheit hält weiter an. Nach den derzeitigen Wetterprognosen können die extrem niedrigen Wasserstände der vogtländischen Gewässer auch in den kommenden Wochen nicht durch Niederschläge ausgeglichen werden.
Der Vogtlandkreis hat daher entschieden, dass Eigentümern -und Anliegern bis auf Widerruf die Wasserentnahme an oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen untersagt wird. Die Verfügung tritt am Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Sie betrifft Eigentümer und Anlieger der oberirdischen Gewässer im Vogtlandkreis.
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Nicht betroffen sind Wasserentnahmen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauchs ist bei ausreichender Wasserführung weiterhin zulässig. Dies sollte jedoch mit höchster Zurückhaltung erfolgen.
Werden bei Gewässerkontrollen Verstöße festgestellt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Bußgeld beträgt mindestens 50 Euro.
Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern Auf der Grundlage des § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. 1 S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 2771) geändert worden ist, erlässt der Vogtlandkreis als untere Wasserbehörde folgende Anordnung als Allgemeinverfügung:
Der Eigentümer- und Anliegergebrauch gemäß § 26 Absätze 1 und 2 WHG wird wie folgt beschränkt:
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen wird untersagt.
2. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Dies gilt im Bereich:
Die Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Vogtlandkreises, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.
Gründe:
Der Landkreis Vogtlandkreis ist als untere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 11 O SächsWG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Erlass dieser Entscheidung zuständig. Gemäß § 26 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken oder die durch ihn berechtigte Personen für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, Wasser entnehmen.
Auf Grund der anhaltenden Trockenheit haben sich bereits in vielen Gewässern des Landkreises sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Auf Grund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass der Wasserhaushalt nachteilig gestört wird.
Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtungen verstärkt diese Gefahr erheblich, selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung sein sollte.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushaltes und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erforderlich. Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten.
Hinweis:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt des Vogtlandkreises, Postplatz 5, 08523 Plauen oder jeder anderen Dienststelle des Landratsamtes einzulegen.
In elektronischer Form kann der Widerspruch rechtswirksam nur unter der E-Mail Adresse landratsamt@vogtlandkreis.de erhoben werden. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit ist außerdem, dass das elektronische Dokument, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstgesetz versehen ist.
Hinweise:
Das unter § 25 WHG und § 16 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBI. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBI. S. 287) geändert worden ist, als Gemeingebrauch eingestufte Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Das Schöpfen mit Handgefäßen sollte allerdings mit höchster Zurückhaltung erfolgen.
Auf keinen Fall dürfen dadurch das Gewässer und die Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt werden. Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die zur Wasserentnahme oder -ableitung aus oberirdischen Gewässern berechtigen, dürfen die Gewässer nur im erlaubten Umfang unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Erlaubnis benutzen. Im Einzelfall kann die untere Wasserbehörde den erlaubten Umfang der Wasserentnahme vorübergehend per Bescheid einschränken oder untersagen. (text:lra/foto:seb)
2018-08-06