- Freitag, 14 August 2009, 12:05 Uhr | Lesezeit ca. 3 Min.
Öffnungszeiten für Biergärten in Plauen
Keineswegs pauschal und einheitlich auf 22 Uhr genehmigt die Stadtverwaltung die Öffnungszeiten für Biergärten und Außengastronomie, darauf weist der Leiter des Fachbereiches Sicherheit und Ordnung in der Plauener Stadtverwaltung, Wolfgang Helbig, hin. In den letzten Tagen hat es immer wieder Diskussionen um die Öffnungszeiten gegeben.
“Derzeit werden in der Stadt Plauen im innerstädtischen Bereich 40 Biergärten betrieben, von denen 27 eine Genehmigung über 22 Uhr hinaus haben, was einem Anteil von 67,5 Prozent aller Biergärten entspricht. Bei einigen davon gibt es sogar keinerlei Einschränkungen”, macht Wolfgang Helbig deutlich.
Grundsätzlich werde seitens der Verwaltung jeder Antrag im Einzelfall geprüft. “Dabei hat die Verwaltung sowohl die Interessen der Gewerbetreibenden als auch die der Anwohner zu berücksichtigen. Die genehmigte Öffnungszeit der Außengastronomie richtet sich insbesondere nach der umgebenden Bebauung. Ab 22 Uhr bis 6 Uhr ist laut Gesetz Nachtzeit, für die in ganz Deutschland besondere Regelungen hinsichtlich des Lärmschutzes gelten.
Bei allen Beurteilungen sollte man daher nicht vergessen, dass in der Umgebung der meisten Biergärten auch Menschen wohnen, denen ungestörte Nachtruhe zusteht. Und so sehr eine längere Öffnungszeit aus Sicht der Gäste und Gastronomen verständlich ist, muss man auch an die Anwohner denken.
Oberbürgermeister Oberdorfer appelliert daher an alle Plauener, Biergartenbesucher wie auch Anwohner: “Städtisches Zusammenleben braucht Interessensausgleich und gegenseitige Rücksichtnahme, nur so kann man gemeinsam sinnvolle Lösungen finden. Mit der individuellen Betrachtung jedes einzelnen Biergartens durch die Verwaltung ist hierfür eine gute Voraussetzung geschaffen. Jeder sollte nicht nur an seine Bedürfnisse denken, sondern auch die des Anderen verstehen.”
Selbst im “Biergartenland Bayern” gibt es hinsichtlich der Öffnungszeiten für Biergärten eindeutige Regelungen. Die Bayerische Biergarten-Verordnung legt daher die Tageszeit von 7 Uhr bis 23 Uhr fest, was bedeutet, dass Nachtruhe ab 23 Uhr einzuhalten ist. Weiterhin heißt es dort:
“Um sicherzustellen, dass der Biergarten die Immissionsrichtwerte … und die Nachtruhe ab 23.00 Uhr einhält, …
• ist spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden und
• ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis 23.00 Uhr abgewickelt ist.
Auch Brandenburg hat für die Außengastronomie spezielle Regelungen eingeführt. So wurde das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) geändert und eine veränderte Ausnahmeregelung für die Außengastronomie beschlossen. Das Gesetz lässt die Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr zu. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung gilt konkret folgende Regelung:
An Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen ist Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr erlaubt. Dies ermöglicht den Gastronomiebetrieben, ihre Außengastronomie länger geöffnet zu halten. Die Stadt kann in solchen Gebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Einzelverfügung den Beginn der Nachtruhe und damit das Ende der Außengastronomie zum Schutz der Nachbarschaft bis auf 22 Uhr vorverlegen.
Eine entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung von der Nachtruhe ab 22 Uhr hat der Sächsische Landtag jedoch nicht beschlossen. (pl)
2009-08-14