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Plauen Nachrichten
  • Montag, 8 Mai 2023, 23:19 Uhr | Lesezeit ca. 4 Min.

Mitbestimmen über Strafurteile am Gericht: Plauen sucht Schöffen

Plauen muss mindestens 59 Schöffen vorschlagen

Die Stadt sucht Schöffen für das Amtsgericht Plauen oder das Landgericht Zwickau. Noch bis zum 5. Juni können Bewerbungen dafür eingereicht werden.

Das Amtsgericht in Plauen
Das Amtsgericht in Plauen

Justiziar Eike Richter: „Plauen muss mindestens 59 Schöffen vorschlagen. Gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind auf die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, also 118.“ Aktuell liegen 45 Bewerbungen vor. Gesucht werden mithin weitere mindestens 73 Personen, die zur Übernahme dieses Ehrenamtes bereit sind.

Die Schöffen als ehrenamtliche Richter stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Dass sie nicht Rechtswissenschaft studiert haben, spielt keine Rolle. Die Mitwirkung juristischer Laien ist sogar ausdrücklich gewollt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr vernünftiges Urteil, ihr Gemeinsinn und ihre Bewertungen in die Entscheidungen der Gerichte eingebracht werden sollen. Urteile ergehen „im Namen des Volkes“. Deshalb sollen die Schöffen einen möglichst repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung abbilden. Daher bestimmt § 36 Absatz 2 GVG, dass für das Schöffenamt alle Gruppen nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen.

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In der Regel finden am Gericht zu Beginn der Amtsperiode Einführungsveranstaltungen bzw. Unterweisungen statt. Darüber hinaus können Schöffen an Weiterbildungsveranstaltungen der Volkshochschulen, kirchlicher, sozialer oder politischer Bildungseinrichtungen teilnehmen.

Die Inhalte der Gesetze und Rechtsvorschriften sowie deren Auslegung erfahren die Schöffen vom Berufsrichter, der den Schöffen gegenüber zu klarer und verständlicher Erklärung verpflichtet ist. In allen Fragen, die tatsächliche Feststellungen betreffen, müssen Schöffen das eigene Urteilsvermögen nutzen. So muss zum Beispiel jeder Schöffe selbst entscheiden, ob er es für bewiesen hält, dass jemand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einen Gegenstand gestohlen hat. Es geht also um die Würdigung der erhobenen Beweise.

In Ausübung des Richteramtes sind Sachlichkeit und der Wille zur Wahrheitsfindung über alles zu stellen. Schöffen müssen daher objektiv und unparteilich sein. Der Eindruck der Befangenheit muss vermieden werden. Bei Gesprächen mit dem Angeklagten, dem Verteidiger, dem Staatsanwalt, einem Zeugen, jemandem aus dem Publikum oder der Presse darf nichts dafür sprechen, dass der Schöffe schon vor Abschluss der Beweisaufnahme und der durchgeführten Beratung eine endgültige Auffassung über die Schuldfrage oder die Rechtsfolgen der Tat gewonnen hätte.

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Schöffinnen und Schöffen sollen grundsätzlich nicht zu mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Die anlässlich der Termine entstehenden Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Auslagen werden erstattet. Außerdem erhalten Schöffen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall.

Voraussetzungen: Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt werden, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Außerdem sind Eigenschaften wie soziale Kompetenz und ein hohes Maß an Unparteilichkeit unabdinglich.

Interessierte müssen in der jeweiligen Gemeinde wohnen, bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) mindestens 25 Jahre alt sein und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Schöffenwahlen finden alle fünf Jahre statt. Die Stadt Plauen erstellt dazu aus den eingehenden Bewerbungen und Vorschlägen eine Vorschlagsliste. Der Stadtrat stellt dann per Beschluss die Aufnahme in die Liste fest. Dazu müssen zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, ihre Zustimmung erklären.

Die so zustande gekommene Vorschlagsliste wird im Anschluss für eine Woche zur öffentlichen Einsicht bereitgestellt. Gegen die Liste kann binnen einer Woche ab dem Ende der Auflegungsfrist Einspruch eingelegt werden, wenn einer der Gründe vorliegt, aus denen Personen nicht in die Liste aufgenommen werden durften oder sollten. Die Vorschlagsliste wird dann mit den Einsprüchen an das Amtsgericht gesendet.

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Die Wahl der Schöffen selbst erfolgt durch einen Wahlausschuss, der beim Amtsgericht anlässlich der Schöffenwahl zusammentritt. Das Gericht wird durch unbeschränkte Auskunft beim Bundeszentralregister und durch Auskunft beim Insolvenzgericht die Angaben überprüfen.

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