- Mittwoch, 21 September 2016, 21:25 Uhr | Lesezeit ca. 2 Min.
Gestärkte Namensrechte im Internet – zwei Urteile verändern den Domainmarkt
Ab sofort gilt: Trägt eine Domain den Namen einer Privatperson, hat diese ein Vorrecht auf den Besitz dieser Internetadresse.
Der Bundesgerichtshof hat die Namensrechte für Internetdomains gestärkt. Im konkreten Fall ging es um die Domain “grit-lehmann.de”. Eine Frau mit dem Namen klagte gegen den Besitzer der Domain, der die Adresse zwar für eine ehemalige Lebensgefährtin mit diesem Namen erworben hatte, aber diese nicht weiter nutzte. Aufgrund der Tatsache, dass die Domain keiner Grit Lehmann gehörte und nicht aktiv genutzt wurde, bekam die Klägerin die Rechte an der Internetadresse zugesprochen.
Zu einem ähnlichen Urteil kam es vor dem Kölner Landgericht. Der 1. FC Köln erhob Anspruch auf die Domain “fc.de” die von einem bayrischen Geschäftsmann erworben worden war. Dabei erhielt der Kölner Fußballverein Zuspruch von dem FC Bayern München und dem FC Augsburg. Beide Clubs verwiesen darauf, dass unter dem Kürzel “FC” in Deutschland allgemein der 1. FC Köln verstanden wird. Dieses Argument hat vor Gericht standgehalten und dazu geführt, dass die Richter dem 1. FC Köln die Namensrechte an fc.de zugesprochen haben.
Veränderte Bedingungen
Für den Internethandel hat dieses Urteil eine Signalwirkung. Bei dem ehemaligen Besitzer der Internetadresse fc.de handelt es sich um einen sogenannten Domainhändler. Solche Händler kaufen Erfolg versprechende Domains mit dem Ziel, diese später teurer an Interessierte zu verkaufen. Um herauszufinden, ob die Wunsch-Domain noch verfügbar ist, reicht es bereits, sich online zu informieren und sich über einen dortigen Service bestimmte .de-, .net- oder .shop-Domains zu sichern. Ein aussagekräftiger Domain-Name ist wichtig für ein Unternehmen oder einen Onlineshops, denn dieser erhöht die Sichtbarkeit im Netz.
Durch die Urteile des Kölner Landesgerichts und des Karlsruher Bundesgerichtshofs wird die Arbeit der Domainhändler schwerer. Grund für die Rechtsprechung der Gerichte war nicht nur das Namensrecht, sondern auch der fehlende Inhalt der blockierten Internetadressen – sie wurden also nicht aktiv genutzt. Dadurch müssen Domainhändler fortan Internetseiten mit Inhalt füllen, wenn sie solche Domains später weiterverkaufen wollen. Das macht zwar die Arbeit solcher Händler schwieriger, sorgt allerdings auch dafür das Domains nicht länger grundlos blockiert werden, um später einen Profit daraus zu schlagen.
2016-09-21