- Mittwoch, 8 Januar 2020, 22:56 Uhr | Lesezeit ca. 4 Min.
Die Besteuerung von Kryptowährungen
Investiert man etwa sein Geld in Kryptowährungen, so wird man sich im Falle eines Gewinns die Frage stellen müssen, wie dieser versteuert werden soll. Denn am Ende interessiert man sich nicht nur als Anleger für die Höhe des Gewinns, sondern auch der Fiskus möchte wissen, wie hoch der Jahresgewinn ausgefallen ist.
Zu beachten ist, dass es sich bei Kryptowährungen um eine Rechnungseinheit handelt. Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) ist nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die digitalen Währungen auf derselben Stufe wie Devisen zu stellen sind. Das heißt, Bitcoin, Ripple oder Litecoin stellen, zumindest aus steuerrechtlicher Betrachtung, privates Geld dar.
Somit ist der Handel mit den digitalen Währungen auch in die Kategorie der privaten Veräußerungsgeschäfte einzuordnen. Da es sich um sogenannte Spekulationsgeschäfte handelt, stellt sich nicht gleich zu Beginn die Frage, wie hoch der Gewinn am Ende des Jahres ausgefallen ist, sondern vielmehr, ob die einjährige Haltedauer Berücksichtigung fand.
Nicht jeder Gewinn muss versteuert werden
Wer vor über einem Jahr sein Geld in eine Kryptowährung gesteckt hat, der muss sich absolut keine Gedanken mehr über eine etwaige Besteuerung seines Gewinns machen. Die Haltedauer beträgt nämlich zwölf Monate – wer also die Spekulationsfrist abwartet, der darf den Gewinn 1 zu 1 verbuchen. Hier gibt es natürlich auch eine Ausnahme, die dann zu beachten ist, wenn man mit der Kryptowährung Zinsen erzielt hat. In diesem Fall wäre auf die Zinserträge eine Abgeltungssteuer zu entrichten. Die Spekulationsfrist steigt in diesem Fall auf zehn Jahre.
Wenn die digitalen Coins vor dem Ende der Spekulationsfrist verkauft werden
Hält man die Coins nur ein paar Monate, so ist der Gewinn, der durch den Verkauf entsteht, zu versteuern. Zur Anwendung kommt der persönliche Steuersatz. Zu berücksichtigen ist, dass es eine Freigrenze gibt. Diese beträgt 600 Euro/Jahr.
Jedoch gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen der Freigrenze und dem Freibetrag. Bei einem Freibetrag wären die ersten 600 Euro steuerfrei; in diesem Fall müsste erst jene Summe, die die 600 Euro übersteigt, versteuert werden. Bei der Freigrenze wird hingegen der gesamte Betrag versteuert – und das ab dem ersten Cent, der die Grenze von 600 Euro übersteigt. Bei einer erzielten Summe von 650 Euro und einem Freibetrag von 600 Euro würden nur 50 Euro versteuert werden – bei der Freigrenze wären es die gesamten 650 Euro.
Zu beachten ist, dass hier alle Veräußerungsgewinne heranzuziehen sind. Die Freigrenze gilt also nicht nur für den Handel mit digitalen Währungen über Bitcoin Trader, sondern muss für alle Gewinne herangezogen werden.
Ratsam ist die „First in, first out“-Methode
Im Rahmen der Besteuerung wird immer die „First in, first out“-Methode (kurz: FiFo) empfohlen. Das bedeutet, jene Coins, die zuerst erworben wurden, werden auch zuerst verkauft. Wer im Januar 20 Coins der Kryptowährung Ripple gekauft und im März nochmals 30 Coins erworben hat, wobei im Februar des darauffolgenden Jahres 15 Coins verkauft wurden, so wurde die einjährige Haltedauer erfüllt. Denn die 15 Coins stammten aus dem Bestand der 20 Coins, die im Januar erworben wurden.
Deshalb mag es auch ratsam sein, immer festzuhalten, wann und zu welchem Preis Coins einer bestimmten Kryptowährung gekauft wurden. Vor allem dann, wenn man immer wieder kauft und verkauft, kann man so den Überblick behalten.
Kann es nicht immer so einfach sein?
Neben dem fast schon traditionellen Handel mit den Kryptowährungen gibt es auch zahlreiche andere Möglichkeiten, um mit digitalen Währungen Geld verdienen zu können. Interessant mag hier das sogenannte Initial Coin Offering (kurz: ICO) sein. Eine Firma, die auf Basis der Kryptowährung das Geschäftsmodell aufgebaut hat, nutzt das ICO als Crowdfunding. Ein Teil der digitalen Währungen wird an Investoren gegen eine andere Kryptowährung oder auch gegen eine staatliche Währung verkauft. In weiterer Folge kann die Firma dann ein neues Kapital aufnehmen.
In diesem Fall gibt es von Seiten der deutschen Finanzverwaltung aber noch keinerlei offizielle Stellungnahme, wie sodann verfahren wird, wenn man sich an einem ICO beteiligt hat. Das heißt, hier wird dann jeder einzelne Fall individuell geprüft.
2020-01-08