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ratgeber Vogtland Nachrichten
  • Donnerstag, 24 April 2025, 13:34 Uhr | Lesezeit ca. 2 Min.

Brauchtumsfeuer im Vogtlandkreis

Was gilt es zu beachten?

Im Vorfeld der traditionellen Höhenfeuer zum 30. April informiert das Amt für
Umwelt des Vogtlandkreises über einige Hinweise zur Umsetzung gesetzlicher
Regelungen.

Hexenfeuer im Vogtland: Ein alter Brauchtum bis in die heutige Zeit. Foto: Presseagentur Höfer
Hexenfeuer im Vogtland: Ein alter Brauchtum bis in die heutige Zeit. Foto: Presseagentur Höfer

Umgang mit den Abfällen

Bei dem zu verbrennenden Material darf als Brennstoff nur naturbelassenes Holz (z. B. Äste,
Baum- und Heckenschnitt) verwendet werden. Dazu zählen in keinem Fall alte Fenster,
Spanplatten, imprägniertes und lackiertes Holz, Schalungsmaterial oder gar Altreifen und
Kunststoffe. Bei Verbrennung dieser Stoffe würden zum Teil erhebliche Schadstoffe
freigesetzt. Auch dürfen keinesfalls Treibstoffe oder Altöl zugegossen werden.
Oft werden die Brauchtumsfeuer zur Ablagerung von nicht geeigneten Materialien wie
behandeltem Holz (Fenster, Türen), Altreifen, Kunststoffe etc. genutzt. Daher wird den
Veranstaltern geraten, Brennstoffe nur unter Aufsicht anzunehmen und ansonsten den
Zugang zu den Feuern zu beschränken, um illegale Abfallablagerungen zu verhindern.
Naturschutz:

Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht ist es erforderlich, die Höhenfeuer zu einem
möglichst späten Zeitpunkt aufzuschichten. Viele Städte und Gemeinden sind schon dazu
übergegangen, die Annahme von entsprechendem Schnittgut und unbelastetem Holz erst ab
dem 28. April zuzulassen. Damit wird verhindert, dass sich Kleinsäuger, Reptilien, Vögel und
Wirbellose in dem frühzeitig aufgeschichteten Material einnisten. Weniger mobile Tiere oder
deren Entwicklungsformen (z. B. Gelege von Vögeln oder Reptilien) können bei der
Entzündung der Höhenfeuer nicht flüchten und würden somit vernichtet.

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Lagert Brennmaterial längere Zeit, sind die Häufen am Tag vor dem Feuer umzusetzen.
Durch das kurzfristige Aufschichten und/oder Umsetzen wird dem Erhalt besonde
geschützter Arten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sowie dem allgemeinen Artenschutz
nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz Rechnung getragen.

Forst

Vor dem Hintergrund des Waldbrandgeschehens in den letzten Jahren wird auf die
gesetzliche Regelung des Mindestabstandes von 100 Meter von Feuern zum Wal
aufmerksam gemacht.

Grundsätzlich unterliegt das Anzünden und Unterhalten von Feuer gemäß § 15 Abs. 1
SächsWaldG bei einem Abstand zum Wald von weniger als 100 Meter der
Genehmigungspflicht durch die Forstbehörde. In Einzelfällen können nach Einschätzung
eines geringen Gefährdungspotenzials Abstandsunterschreitungen unter Auflagen seitens
der Forstbehörde genehmigt werden, soweit keine erhöhte Waldbrandgefahr besteht.
Daher sollten in der Regel die Standorte der Höhenfeuer mindestens 100 Meter vom Wald
entfernt angelegt werden, um eine Versagung bei höheren Waldbrandwarnstufen von vorn
herein vermeiden zu können.

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