- Freitag, 15 Januar 2021, 18:38 Uhr | Lesezeit ca. 3 Min.
So läuft der Winterdienst in der Stadt Plauen
Das müssen Mieter und Eigentümer jetzt beachten
Generell kann eine Räum- oder Streupflicht jedem Eigentümer von Gehwegen entweder ganz oder teilweise auferlegt werden. Ebenso Besitzern deren Grundstücke durch öffentliche Straße erschlossen sind. Grundlage hierfür ist das Gesetz § 51 Abs. 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG).
Wer trägt die Verantwortung zum Winterdienst auf Gehwegen?
Die Eigentümer sind verpflichtet Gehwege und Fußwege die am eigenen Grundstück anliegen im Winter zu warten. Dazu gehören ebenfalls im Straßenreinigungsverzeichnis nicht aufgeführte Wege. Der Grundstückseigentümer bleibt auch in der Verantwortung, wenn eine Firma oder die Mieter mit der Schneebeseitigung beauftragt wurden. Verpflichtungen aus der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sollten Dritten zur Auflage gemacht und die Ausführung kontrolliert werden.
In welchem Zeitraum ist der Winterdienst erforderlich?
Werktags ab 6 Uhr sowie sonn- und feiertags ab 8 Uhr bis 20 Uhr sind Gehwege von Schnee und Glätte zu befreien. Die Maßnahmen zur Gehwegberäumung sind wiederholend erforderlich, solange eine Gefahr besteht. Unmittelbar nach dem Ende des Schneefalls oder bei sich bildender Glätte.
Wie ist der Winterdienst durchzuführen?
Pauschal müssen alle Gehwege bis 1,50 m beräumt werden. Ist der Weg größer reicht ein 1,5 Meter breiter Streifen. Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen und bei Glätte zu streuen. Ist der Gehweg schmaler, so ist die gesamte Gehwegbreite zu beräumen. Dabei darf der Schnee nur so beräumt werden, dass geschlossene Schneewälle an Geh- oder Fahrbahnrändern nicht entstehen. Bei Glätte muss grundsätzlich gestreut werden.
Darf ich Streusalz verwenden?
Mittel und Stoffe, welche eine auftauende Funktion aufweisen sind grundsätzlich verboten. Jedoch bei außergewöhnlichen klimatischen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Eisregen, bei welchem herkömmliche abstumpfende Stoffe ohne Wirkung sind. Außerdem darf an gefährlichen Stellen mit auftauenden Stoffen “gestreut“ werden
. Dies dient zur deutlichen Minimierung der Unfallgefahr etwa an Rampen, Treppen, Brückenauf- und -abgängen, bei starken Steigungen und Gefälle sowie an anderen Gefahrenstellen. Die genaue Dosierung und weitere Verwendungshinweise des Herstellers sind zu befolgen. Grünflächen, Beete, Baumstumpfe dürfen nicht mit Salz bedeckt werden. Generell sind Gehwege bei Eisglätte entsprechend abzustumpfen. Dies kann zum Beispiel durch Splitt, Sand oder Granulat geschehen. Das Streugut ist bei entsprechendem Wetter vom Gehweg zu beräumen.
Beräumte Schneemassen wo lagern?
Der beräumte Schnee darf grundsätzlich auf dem Teil des Gehweges, welcher an die Fahrbahn grenzt – unter Berücksichtigung der Nichtbehinderung des Fußgänger- und Straßenverkehrs, Schnee darf an Haltestellen des ÖPNV nicht abgelagert werden oder an Grundstücksgrenzen, bei welchen kein Gehweg vorhanden ist.
Schnee vom Grundstück darf nicht auf den Gehweg oder die angrenzende Straße verbracht werden. Straßenrinnen, Ein- und Abläufe in Entwässerungsanlagen sowie Hydranten sind grundsätzlich freizuhalten.
Welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung der Winterdienstpflicht?
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, die mit einer Geldbuße und/oder Zwangsmaßnahmen belegt werden kann, wenn der Winterdienst nicht im anfordernden Maße ausgeführt wird. Entshet bei mangelndem Winterdienst zum Beispiel ein Unfall mit Personenschaden, kann gegen den Verantwortlichen oder den Grundstückseigentümer ein Strafverfahren geführt werden. (text/foto:seb)
2021-01-15